ARBEITSRECHT und STEUERRECHTSINFOS
Ist eine Herabsetzung oder Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) möglich?
Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:
Stundung der Beiträge
Ratenzahlung der Beiträge
Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen
Finanzamt: Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen
Im Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage
auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen.
Finanzamt: Stundung und Entrichtung in Raten
Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft
zu machen.
Finanzamt: Säumniszuschläge
Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten
Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag
ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.
ÖGK (Krankenkasse) Hilfsmaßnahmen:
- Stundung der Beiträge
Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf 3 Monate verlängert! - Ratenzahlung der Beiträge
Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden. - Nachsicht bei Säumniszuschlägen
Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden. - Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen
Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.
Was kann ich tun, wenn Mitarbeiter nicht oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können?
Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren. Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel.
Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)
Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
Vereinbarung von Urlaub
Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
Vereinbarung von Kurzarbeit
Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands (Kündigung, einvernehmliche Lösung)
Vorsicht: Abfertigung alt kann anfallen bei Dienstgeber-Kündigung und einvernehmlicher Lösung.
Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage
Es handelt sich hier um sogenannte Aussetzverträge.
Das Arbeitsverhältnis wird unterbrochen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit - mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später wieder fortzusetzen.
Bei Aussetzverträgen ist zu unterscheiden:
WiedereinstellungsZUSAGE
Bei der Zusage verspricht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis später fortsetzen zu wollen – es verpflichtet sich nur die Firma.
WiedereinstellungsVEREINBARUNG
Bei der Vereinbarung hingegen verpflichtet sich auch der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zur späteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Folgende Punkte sollten in der schriftlichen Vereinbarung zum Aussetzvertrag enthalten sein:
- Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Art der Auflösung
- Genaue Angaben zur Fortsetzung:
- spätester Beginn, längste Dauer der Unterbrechungszeit
Homeoffice/Teleworking im Backoffice-Bereich
Für den Backoffice-Bereich besteht für alle Unternehmen die Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter Homeoffice zu vereinbaren.
Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedoch möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann.
Wenn ein Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne ist ohne krank zu sein, kann auch Teleworking während der Quarantäne vereinbart werden.
Corona-Kurzarbeit
Es ist möglich die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben. Damit sollen so viele Menschen wie möglich in Beschäftigung gehalten- und Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden.
Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung über die Dauer (maximal 3 Monate) und das Ausmaß der Kurzarbeit. Innerhalb von 48 Stunden soll die Vereinbarung von WKO und Gewerkschaft gegengezeichnet sein.
Das AMS zahlt eine Kurzarbeitsbeihilfe aus.
Urlaubsguthaben und Zeitguthaben sind zur Gänze zu konsumieren.
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen.
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen.
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung (d.h. DG-Anteile werden innerhalb der ersten 3 Monate nicht gefördert).
Details entnehmen sie bitte dem angefügten Informationsblatt der WKO.
Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.
Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Betreuung von Kindern
Mitarbeiter mit Kinder bis zum 14. Lebensjahr können eine Sonderbetreuungszeit bis zu 3 Wochen (Sonderurlaub) in Anspruch nehmen, sofern der Arbeitgeber zustimmt.
Ein 1/3 der Lohnkosten werden bis Ostern gefördert
Frühwarnsystem AMS
Bei Arbeitgeber-Kündigungen in folgenden Fällen:
Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Arbeitskräften
Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Arbeitskräften
Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Arbeitskräften
ab 5 Arbeitskräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahme: Saisonbetriebe
Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
Nutzen Sie für die Anzeige das Standard-Formular § 45a AMFG auf der website des ams www.ams.at .Es enthält alle notwendigen Informationen und Erläuterungen.
Es gilt eine Wartefrist von 30 Tagen. Werden durch das Einhalten der 30-tägigen Wartefrist die verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet, können Sie auch vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist unsere Zustimmung zu den Kündigungen schriftlich beantragen.
Wo: Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für Ihren Unternehmensstandort verantwortlich ist.
Sie müssen entweder den Betriebsrat konsultieren und die Anzeige mitunterschreiben lassen oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, alle betroffenen Arbeitskräfte informieren.
Detaillierte Onlineinformationen zu corona finden sie unter: